Statuten

Statuten-Auszug „Verband österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe“

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Verband österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe“   und hat seinen Sitz in Wien.
Er erstreckt seine Tätigkeiten auf das gesamte Bundesgebiet Österreich.

  • 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Zielsetzung:

Unterstützung seiner Mitglieder auf rechtlichem und sozialem Gebiet, wobei insbesondere ein ständiger Gedankenaustausch der Mitglieder auf fachlichem Gebiet vorgesehen ist.

Laufende Informationen der Mitglieder über Gesetzesveröffentlichungen und Rechtsprechung, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs-, Kartell-, Marken-, Urheber-, Preis-, Rabatt- und Konsumentenschutzrechtes sowie sonstiger die Interessen der Mitglieder besonders berührende Rechtsbereiche; Bekämpfung von Verstößen gegen die oben genannten Rechtsvorschriften.

  • 3 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden wie folgt aufgebracht werden:

  1. a) Ständige Mitgliedsbeiträge
    b) außerordentliche Zuwendungen, Geschenke und Vermächtnisse
    c) Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereins bzw. vereinseigenen Unternehmungen
  • 4 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur österreichische, vereinsmäßig konstituierte Kfz-Markenvereine und im österreichischen Bundesgebiet gewerberechtlich zugelassene Händler- und Vertragswerkstätten für Kraftfahrzeuge werden.

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  1. a) ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, die zur Erreichung des Vereinszweckes durch ihre persönliche Mitarbeit beitragen und an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilhaftig sind.

Ehrenmitglieder sind solche, die über Antrag des Vorstandes wegen besonderer Verdienste um den Verein und seinen Zweck von der Generalversammlung ernannt werden.

  • 5 Beginn der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Bei physischen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Aufhören ihrer
    Rechtspersönlichkeit,
    b) den freiwilligen Austritt,
    c) die Streichung,
    d) den Ausschluß

Ausgeschiedene Mitglieder haben auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen keinen Anspruch.

  • 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt.

  • 8 Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

  • 9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

  • 10 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. a) die Generalversammlung,
    b) der Vereinsvorstand,
    c) die Rechnungsprüfer,
    d) das Schiedsgericht.
  • 11 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich am Sitz des Vereines statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Diese muß einberufen werden, wenn die von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

  • 12 Wirkungskreis der Generalversammlung
  1. a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über     den Rechnungsabschluß,
    sowie Beschlußfassung darüber;
    b) Wahl  des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    c) Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
    d) (Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft);
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung deren Mitgliedschaften
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
    g) Beschlußfassung über die Änderung der Statuten.
  • 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus neun gewählten Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann mit zwei Obmannstellvertretern, zwei Schriftführern und zwei Kassierern und zwei Beiräten.

  • 14 Wirkungskreis des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§2 und 3 zu sorgen. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
    c) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
    d) die Aufnahme, der Ausschluß oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
    e) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten
    sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;
    f) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.
  • 15 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Der Obmann oder im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter, vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung und führt die laufenden Geschäfte. Für diese Tätigkeit kann er sich ein Sekretariat einrichten und dessen Dienste in Anspruch nehmen.

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgaben kann der Obmann auch einem Mitglied des Vorstandes übertragen.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines nach den Weisungen des Vorstandes, in laufenden Geschäften nach jenen des Obmannes, somit insbesondere die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. an die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

  • 16 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.

  • 17 Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.

Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 18 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem Österreichischen Roten Kreuz für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.

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